lieferbedingungen

ANTHOS – ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1.            Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
1.1.        Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge, bei denen eine der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Mitglied von Anthos ist, worunter sich im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auch andere Gesellschaften verstehen, die direkt oder indirekt mit einem Unternehmen liiert sind, das Mitglied von Anthos ist.
1.2.        Sofern ein Vertrag auf die vorliegenden Geschäftsbedingungen verweist und an diesem ausschließlich Nichtmitglieder beteiligt sind, gelten die nachstehenden Bedingungen nicht.
1.3.        Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge zwischen dem Verkäufer und Käufer.
1.4.        Die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.5.        Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind ausschließlich rechtsgültig, sofern diese ausdrücklich zwischen dem Käufer und Verkäufer vereinbart worden sind.
1.6.        Sofern die vorliegenden Geschäftsbedingungen auch in einer anderen Sprache als der niederländischen Sprache verfasst worden sind, so ist im Falle einer Differenz oder eines Widerspruchs zwischen der Fassung in der niederländischen und der anderen Sprache die niederländische Fassung maßgeblich.
2.            Angebote und Zustandekommen von Verträgen
2.1.        Alle vom Verkäufer erteilten Angebote und Preisangaben verstehen sich als unverbindlich.
2.2.        Ein Vertrag kommt zustande, nachdem der Verkäufer diesen schriftlich bestätigt hat.
2.3.        Etwaige später getroffenen ergänzenden Vereinbarungen oder Änderungen sowie mündliche Zusagen durch Personal des Verkäufers oder in dessen Namen durch Handelsvertreter oder andere für ihn arbeitenden Vertreter sind nur rechtsgültig, nachdem der Verkäufer diese schriftlich bestätigt hat.
3.            Preise
3.1.        Sämtliche Preisangaben für Waren und Dienstleistungen verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer ab Werk Niederlande (EXW, Incoterms 2010).
3.2.        Sofern sich nach einer Auftragsbestätigung, jedoch vor der Lieferung der Erzeugnisse h insichtlich einer oder mehr der den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren eine Änderung ergibt, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.
3.3.        Die Kosten in Bezug auf das Verpackungsmaterial und die Kontrolle von oder im Namen der niederländischen Lebensmittel- und Warenprüfbehörde (Nederlandse Voedsel en Waren Autoriteit - NVWA) gehen zu Lasten des Käufers. Sämtliche Abgaben und/oder Steuern, die wegen des vom Verkäufer mit dem Käufer geschlossenen Vertrags - sowohl direkt als auch indirekt - fällig sind oder sein werden, gehen ausschließlich und vollumfänglich zu Lasten des Käufers.
4.1          Zahlung
4.1.        Es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren ausdrücklich etwas anderes, hat die Zahlung der vom Verkäufer verkauften Waren innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum in der vereinbarten Währung zu erfolgen.
4.2.        Als Datum der Zahlung gilt das Datum, an dem der Verkäufer die Zahlung erhält. Im Falle der Zahlung per Banküberweisung gilt als Datum der Zahlung das Währungsdatum der Gutschrift auf dem Bankkonto des Verkäufers.
4.3.        Der Käufer ist zu keinerlei Abzug, Aussetzung oder Zahlungsermäßigung berechtigt, und auch die Verrechnung von Forderungen oder Kosten ist ausdrücklich nicht gestattet.
4.4.        Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung zu stellen, während außerdem alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Betreibung zu Lasten des Käufers gehen.
4.5.        Sofern ein Vertrag in Teilabschnitten durchgeführt wird, ist der Verkäufer berechtigt, für die Teillieferungen eine Zahlung zu fordern, ehe die übrigen Teillieferungen durchgeführt werden.
4.6.        Der Käufer ist berechtigt, bei oder nach Vertragsschluss und vor einer (weiteren) Leistungserbringung vom Käufer eine Sicherheit dafür zu verlangen, dass sowohl die Zahlungs- als auch sonstigen Pflichten aus dem abgeschlossenen Vertrag erfüllt werden. Im Falle der Weigerung des Käufers, die geforderte Sicherheit zu leisten, hat der Verkäufer das Recht, seine Pflichten auszusetzen und den Vertrag letztendlich ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten gänzlich oder teilweise aufzulösen, und zwar unbeschadet seines Rechts auf Erstattung eines eventuell durch ihn erlittenen Schadens.
4.7.        Sofern der Vertrag rechtsgültig teilweise aufgelöst oder ausgesetzt ist, bleibt der übrige Teil des Vertrags ungekürzt in Kraft, was unter anderem bedeutet, dass der Käufer den Verkaufspreis der gelieferten Waren zu entrichten hat.
5.            Lieferung
5.1.        Es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden, erfolgen sämtliche Lieferungen „Ab Werk, Niederlande“ (EXW, Incoterms 2010).
5.2.        Auch wenn die angegebene Lieferzeit möglichst weitgehend berücksichtigt werden wird, versteht sich die Angabe zur Lieferzeit lediglich als Schätzung und kann diese niemals als äußerste Frist betrachtet werden. Der Verkäufer ist hinsichtlich der Lieferzeit erst in Verzug, sofern der Käufer ihn schriftlich in Verzug gesetzt hat, ihm die Gelegenheit geboten hat, die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist doch noch vorzunehmen, und der Verkäufer dieser letztendlich keine Folge geleistet hat.
5.3.        Die vereinbarte Lieferfrist fängt an, sobald der Vertrag zustande gekommen ist.
5.4.        Der Verkäufer ist für keine Schäden infolge einer nicht rechtzeitigen Lieferung haftbar, sofern und soweit diese nicht rechtzeitige Lieferung Umständen zuzuschreiben ist, die nicht auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers gehen, worunter inbegriffen eine Vertragsnichterfüllung seitens Lieferanten des Verkäufers.
5.5.        Die Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitige Erfüllung einer Zahlungspflicht durch den Käufer führt dazu, dass die Lieferpflicht des Verkäufers entsprechend ausgesetzt wird.
6.            Höhere Gewalt
Im Falle des Vorliegens höherer Gewalt - worunter sich unter anderem Zuchtmisserfolge, Viren, Naturkatastrophen, Streiks, Feuer sowie Ein- und Ausfuhrbehinderungen verstehen - und anderen Umständen, durch die vom Verkäufer die (rechtzeitige) Erfüllung des Vertrags nicht verlangt werden kann, hat der Verkäufer das Recht, und zwar ohne dass ein gerichtliches Einschreiten erforderlich wäre und ohne zu einem jeglichen Schadensersatz verpflichtet zu sein, den Vertrag nach eigenem Ermessen entweder gänzlich oder teilweise aufzulösen oder die Umsetzung des Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, da der Umstand der höheren Gewalt nicht mehr vorliegt, auszusetzen.
7.            Mängelrügen
7.1.        Der Käufer ist verpflichtet, die Waren bei Lieferung auf sichtbare und/oder direkt wahrnehmbare Mängel zu kontrollieren. Als solche verstehen sich sämtliche Mängel, die über eine normale sinnliche Wahrnehmung oder über eine einfache Stichprobe festgestellt werden können. Ferner ist der Käufer verpflichtet, zu prüfen, ob die gelieferten Waren auch hinsichtlich sonstiger Aspekte der Bestellung entsprechen. Durch die Nichterfüllung der Kontrollpflicht verwirkt der Käufer sämtliche etwaigen Ansprüche an den Verkäufer.
7.2.        Sofern die gelieferte Anzahl, Menge und das Gewicht weniger als 10 Prozent von der vereinbarten Angabe abweicht, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die Lieferung anzunehmen.
7.3.        Mängelrügen in Bezug auf die Qualität und Quantität der gelieferten Waren sind spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Ablieferung schriftlich einzureichen. Mängel, die erst in einem späteren Stadium entdeckt werden können (nicht sichtbare Mängel), müssen dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Sobald die vorstehenden Fristen verstrichen sind, wird davon ausgegangen, dass der Käufer das Gelieferte für gut befunden hat, und werden keine Mängelrügen mehr in Bearbeitung genommen.
7.4.        Die Mängelrüge hat eine Beschreibung des Mangels zu enthalten, und dem Verkäufer muss die Gelegenheit geboren werden, die Beanstandung zu untersuchen.
Der Käufer ist verpflichtet, zuzulassen, dass der Verkäufer eine Überprüfung der betroffenen Waren durch einen Sachverständigen oder eine unabhängige Stelle durchführen lässt. Im Falle der Feststellung der Stichhaltigkeit der Mängelrüge durch den Sachverständigen gehen die Kosten der Inspektion zu Lasten des Verkäufers. Stellt sich die Mängelrüge als nicht begründet heraus, hat der Käufer die Kosten zu tragen.
7.5.        Sofern der Käufer die Mängelrüge rechtzeitig beim Verkäufer eingereicht hat und jener die Mängelrüge anerkannt hat, ist der Verkäufer nach eigenem Belieben ausschließlich verpflichtet, entweder die gelieferten Waren zu ersetzen oder einen entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückzuerstatten.
7.6.        Durch das Einreichen einer Mängelrüge wird die Zahlungspflicht des Käufers nicht ausgesetzt, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich mit einer solchen Aussetzung schriftlich und ausdrücklich einverstanden.
7.7.        Die Rücksendung der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers und kann ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verkäufers erfolgen.
8.            Haftung
8.1.        Der Verkäufer ist keinesfalls für das Blüteergebnis der gelieferten Waren haftbar. Es ist jederzeit die Verantwortlichkeit des Käufers, zu beurteilen, ob sich die Verhältnisse für die Waren eignen, worunter - jedoch nicht ausschließlich - Klimaverhältnisse.
8.2.        Im Falle einer zurechenbaren Schlechtleistung bei der Erfüllung eines Vertrags beschränkt sich die Haftung des Verkäufers immer nur auf höchstens einen Betrag, der dem Nettorechnungswert der gelieferten Waren entspricht oder dem Teil des Nettorechnungswerts, auf den sich die Schadensersatzforderung direkt oder indirekt bezieht.
8.3.        Vorbehaltlich der gesetzlichen Haftpflicht auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften und vorbehaltlich Fällen, in denen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Rede ist, wird eine jegliche Haftung des Verkäufers für jegliche andere Schadensformen einschließlich direkter oder indirekter Schaden, Folgeschaden oder Schaden wegen Gewinnausfall ausgeschlossen.
8.4.        Der Käufer stellt den Verkäufer von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte hinsichtlich der Erstattung von Schäden frei, für welche der Verkäufer infolge der vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht haftbar ist.
8.5.        Sofern die gelieferten Erzeugnissen mit latenten Infektionen befallen sind, gilt dies als eine nicht zurechenbare Nichterfüllung seitens des Verkäufers, es sei denn, der Käufer weist nach, dass a) von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers die Rede ist, welche die fraglichen Infektionen verursacht hat, oder b) dass der Verkäufer im Vorfeld des Kaufes zwar über diese latenten Infektionen informiert war, er den Käufer jedoch trotzdem nicht darüber informiert hat. Der vom Verkäufer zu leistende Haftungsbetrag ist niemals höher als der betreffende Nettorechnungswert.


9.            Annullierung
9.1.        Der Verkäufer hat das Recht, einen Auftrag zu annullieren, sofern der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung seine früheren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer beziehungsweise anderen Gläubigern noch nicht erfüllt hat. Der Verkäufer kann dieses Recht außerdem in Anspruch nehmen, sofern der Verkäufer die Informationen in Bezug auf die Kreditwürdigkeit des Käufers als unzureichend betrachtet. Der Käufer kann aus solchen Annullierungen keine Rechte herleiten und den Verkäufer in diesem Zusammenhang keinesfalls haftbar machen.
9.2.        Sofern der Käufer den Vertrag aus welchem Grund auch immer gänzlich oder teilweise annulliert, braucht der Verkäufer dies nur anzunehmen, sofern die Waren noch nicht dem Spediteur zur
Versendung bereitgestellt worden sind, und unter der Bedingung, dass der Abnehmer einen Schadensersatz zahlt, der mindestens 50 Prozent des Rechnungswerts der annullierten Waren entspricht. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, sämtliche bis zu jenem Zeitpunkt entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
9.3.        Ab dem Zeitpunkt, an welchem dem Käufer die erworbenen Waren zur Verfügung gestellt werden, ist der Käufer zur Abnahme der Waren verpflichtet. Sofern der Käufer dies ablehnt, ist der Verkäufer berechtigt, diese Waren anderweitig zu verkaufen und ist der Käufer für die Preisdifferenz sowie alle sonstigen Kosten, die sich daraus für den Verkäufer ergeben sollten, haftbar.
10.          Sanktionen
10.1.      Der Käufer garantiert, jetzt und in Zukunft allen Pflichten und Beschränkungen, die sich aus allen geltenden Sanktionsvorschriften der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union, der Niederlande und eines jeglichen Landes, das für die Durchführung des geschlossenen Vertrags relevant ist oder sein kann, gerecht zu werden (die „Sanktionsgesetzgebung“).
10.2.      Der Käufer garantiert insbesondere, dass er die gekauften Waren weder direkt noch indirekt (juristischen) Personen, Konzernunternehmen, Gruppen oder (staatlichen) Organisationen, die aufgrund der Sanktionsgesetzgebung mit Sanktionen belegt sind, verkaufen, übertragen oder auf jegliche andere Art und Weise bereitstellen wird.
10.3.      Der Käufer trägt dafür Sorge, dass sämtliche Verpflichtungen aus diesem Artikel entsprechend jeder Partei, der er Waren, die er vom Verkäufer bezogen hat, weiterverkauft oder liefert, auferlegt werden.
10.4.      Sofern der Käufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich die Verpflichtungen, die sich aus diesem Artikel für ihn ergeben, erfüllt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung auszusetzen oder aufzulösen, und zwar ohne jegliche Verpflichtung zur Leistung eines Schadensersatzes seitens des Verkäufers und mit einer vollumfänglichen Schadensersatzpflicht seitens des Käufers gegenüber dem Verkäufer, dies alles gänzlich nach Ermessen des Verkäufers.
11.         Antikorruption
11.1.      Der Käufer erfüllt jederzeit alle Pflichten und Beschränkungen, die sich aus allen geltenden Antikorruptionsvorschriften der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Europäischen Union, der Niederlande und eines jeglichen Landes, das für die Durchführung des geschlossenen Vertrags relevant ist oder sein kann, (die „Antikorruptionsgesetzgebung“).
11.2.      Es ist Arbeitnehmern oder Mitgliedern der Geschäftsführung des Kunden strengstens untersagt, jegliche Gelder, Gaben, Geschenke, Reisen, Unterhaltung oder andere Vergütungen anzubieten oder anzunehmen, die sich auf den Vertrag oder den Verkäufer beziehen und die als Anreiz dafür bestimmt sind (oder als derart betrachtet werden können), auf eine bestimmte Art und Weise zu handeln.
11.3.      Der Kunde wird keinerlei politischen Parteien, Kampagnen, Behörden, Beamten oder (Mitarbeitern von) öffentlichen Einrichtungen, Staatsunternehmen, Organisationen, internationalen Einrichtungen etwas direkt oder indirekt mit dem Zweck anbieten, versprechen oder geben, Sachen oder einen jeglichen anderen uneigentlichen Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer zu erlangen.
11.4.      Der Käufer wird einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer nichts anbieten, versprechen oder geben und nichts von dieser annehmen, es sei denn, dafür besteht ein anständiger Grund und dies ist im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs angemessen und verstößt auch ansonsten nicht gegen die lokale Gesetzgebung.
11.5.      Der Verkäufer informiert den Verkäufer unverzüglich, sofern er bei der Umsetzung des Vertrags von einem jeglichen Umstand erfährt, der möglicherweise gegen die Antikorruptionsgesetzgebung verstößt.
11.6.      Sofern der Käufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich die Verpflichtungen, die sich aus diesem Artikel für ihn ergeben, erfüllt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung auszusetzen oder aufzulösen, und zwar ohne jegliche Verpflichtung zur Leistung eines Schadensersatzes seitens des Verkäufers und mit einer vollumfänglichen Schadensersatzpflicht seitens des Käufers gegenüber dem Verkäufer, dies alles gänzlich nach Ermessen des Verkäufers.
12.         Eigentumsvorbehalt
12.1.      Das Eigentum der vom Verkäufer gelieferten Waren geht erst auf den Käufer über, nachdem alle vom Verkäufer in Rechnung gestellten Beträge einschließlich etwaiger Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten sowie aller Forderungen wegen einer Nichterfüllung der Pflichten des Käufers, die sich aus Verträgen mit dem Verkäufer ergeben, vollumfänglich bezahlt worden sind.
12.2.      Der Verkäufer ist berechtigt, die verkauften Waren sofort zurückzunehmen, sofern der Käufer seine (Zahlungs-) Verpflichtungen auf jegliche Art und Weise nicht erfüllt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer Zugang zu seinen Geländen und Gebäuden zu verschaffen.
12.3.      Der Käufer hat die Waren, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, getrennt von den übrigen Waren zu lagern, sodass es möglich ist, die Waren des Verkäufers weiterhin zu unterscheiden.
12.4.      So lange auf den gelieferten Waren ein Eigentumsvorbehalt ruht, darf der Käufer diese außerhalb seiner normalen Betriebsausübung nicht veräußern, belasten, verpfänden oder auf jegliche andere Art und Weise in die Verfügungsgewalt von Dritten verbringen. Es ist dem Käufer jedoch nicht gestattet, die Waren im Rahmen seiner normalen Betriebsausübung in dem Moment zu veräußern, da der Käufer ein Gläubigerschutzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn anhängig ist.
13.         Auflösung und Aussetzung
13.1.      Sofern der Käufer die sich für ihn aus dem geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich erfüllt beziehungsweise sofern eine entsprechende berechtigte Befürchtung besteht sowie sofern der Käufer ein Gläubigerschutzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenz- oder Auflösungsverfahren gegen ihn läuft sowie sofern der Käufer stirbt oder - sofern es sich bei dem Käufer um eine Gesellschaft handelt - aufgelöst oder beendet wird beziehungsweise sofern sich eine Änderung hinsichtlich seiner Unternehmensform oder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder des Beitrags an den Tätigkeiten der Gesellschaft ergibt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung und ohne gesetzliches Einschreiten sowie ohne eine jegliche Verpflichtung zur Leistung eines Schadensersatzes um eine angemessene Frist auszusetzen beziehungsweise aufzulösen. 
13.2.      Die Forderung des Verkäufers hinsichtlich des bereits durchgeführten Teils des Vertrags sowie des sich aus der Aussetzung oder Auflösung ergebenden Schadens einschließlich Gewinnausfällen ist sofort fällig.
14.         Rechte am geistigen Eigentum
14.1.      Der Verkäufer behält sich alle Rechte im Bereich des geistigen Eigentums in Bezug auf die von ihm gelieferten Waren vor.
14.2.      In Fällen, in denen aus dem vom Verkäufer angewandten Katalog beziehungsweise aus dem von den Vertragspartnern geschlossenen Vertrag ersichtlich ist, dass eine Rasse zuchtrechtlich geschützt ist - was mit der Angabe „(R)“ hinter der Bezeichnung der betreffenden Rasse angegeben wird - ist der Käufer an alle mit diesem Recht zusammenhängenden Pflichten gebunden. Eine Verletzung dieser Bestimmung führt dazu, dass der Käufer für alle sich daraus für den Käufer und Dritte ergebenden Schäden haftbar ist.
15.         Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften
Sollte eine jegliche Bestimmung aus den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht gültig sein oder gegen die öffentliche Ordnung oder gesetzliche Vorschriften verstoßen, wird lediglich die betreffende Bestimmung als nicht geschrieben betrachtet, während die übrigen Bedingungen vollumfänglich in Kraft bleiben.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die bemängelte Bestimmung in eine rechtsgültige Bestimmung zu ändern.
16.         Zuständiges Gericht und anwendbares Recht
16.1.      Für die vorliegenden Bedingungen und alle seitens des Verkäufers gemachten Angebote sowie für alle Verträge zwischen dem Käufer und Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Niederlande. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
16.2.      Über sämtliche Streitigkeiten, die sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergeben sollten, und zwar auch jene, die von nur einem der Vertragspartner als eine solche betrachtet werden, entscheidet ausschließlich das Gericht in dem Bezirk, in dem der Verkäufer ansässig ist, und zwar unbeschadet der Befugnis des Verkäufers, bei Bedarf dem zuständigen Gericht am Ort des Sitzes des Käufers die Streitigkeit zur Entscheidung vorzulegen.

ZUSÄTZLICHE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN JUB HOLLAND
17           Anwendbare Verkaufs- und Lieferbedingungen Bloembollen JUB Holland
17.1       Jac. Uittenbogaard & Zonen B.V. und die damit verbundenen Unternehmen werden als „JUB Holland“ bezeichnet. JUB Holland ist Mitglied von Anthos, dem niederländischen Handelsverband für Blumenzwiebeln und Baumschulerzeugnisse. Anthos hat allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Blumenzwiebeln verfasst.
17.2       Auf alle Kontakte, Verträge und Geschäfte mit JUB Holland finden die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Anthos sowie diese ergänzenden JUB-holland-Geschäftsbedingungen Anwendung, im Folgenden zusammenfassend als „die anwendbaren Geschäftsbedingungen“ bezeichnet.
17.3       JUB Holland schickt seinen potenziellen Vertragspartnern beim ersten Kontakt die anwendbaren Geschäftsbedingungen zu, sodass sie vor dem Zustandekommen eines Vertrags mit JUB Holland die Möglichkeit haben, die anwendbaren Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Die anwendbaren Geschäftsbedingungen sind außerdem auf der Website von JUB Holland zu finden.
17.4       JUB Holland lehnt ausdrücklich die allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkauf und Einkauf) von Vertragspartnern ab, sodass diese nicht für Kontakte, Verträge und Geschäfte mit JUB Holland gelten. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Voraus schriftlich vereinbart und von JUB Holland unterzeichnet wurde.
18           Vertrag
18.1       Ein Vertrag einschließlich der anwendbaren Geschäftsbedingungen kommt zustande durch die schriftliche Bestätigung eines Auftrags oder einer Bestellung durch JUB Holland oder durch die bedingungslose und unveränderte Annahme eines Angebots oder einer Offerte von JUB Holland durch eine Vertragspartei und/oder die Einbehaltung von Produkten von JUB Holland.
18.2       Angebote und Preisangaben von oder im Namen von JUB Holland sind unverbindlich und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen. Danach sind Angebote und Preisangaben von JUB Holland abgelaufen und ungültig.    
19           Lieferung
19.1       Lieferungen erfolgen ab Werk JUB Holland in Noordwijkerhout.
19.2       Wenn JUB Holland aufgrund höherer Gewalt, z.B. wegen enttäuschender Ernteergebnissen, nicht liefern kann, behält JUB Holland sich das Recht vor, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder zu ändern.
19.3       Eine angegebene Lieferzeit ist eine ungefähre Angabe und niemals eine strenge Frist. JUB Holland ist nicht für Schäden haftbar, die aufgrund einer nicht rechtzeitigen Lieferung entstanden sind.
20           Preise und Bezahlung
20.1       Die Preise für die Produkte von JUB Holland sind in Euro (€) und verstehen sich ohne MwSt. und zusätzliche Kosten wie Verpackung, Inspektionen, Abgaben und Steuern. Auf der Preisliste von JUB Holland sind die Preise und Mindestbestellmengen pro Produkt aufgeführt.
20.2       Die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen wird ein Skonto von 1 % gewährt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät die Vertragspartei automatisch in Verzug. JUB Holland ist dann berechtigt, die gesetzlichen Zinsen und die gesetzlichen Inkassokosten zu berechnen, weitere Lieferungen auszusetzen oder in Zukunft Vorauszahlung zu verlangen.
20.3       JUB Holland kann von neuen, ausländischen oder schlecht zahlenden Vertragspartnern Vorauszahlung verlangen und erst dann liefern.
20.4       Die Produkte von JUB Holland bleiben Eigentum von JUB Holland, bis alle Rechnungen vollständig beglichen sind. JUB Holland hat das Recht, nicht bezahlte Produkte zurückzurufen. Eine Vertragspartei darf unbezahlte Produkte nicht weiterliefern, verwenden oder als Sicherheit stellen.
21           Reklamation/Haftung
21.1       Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Lieferung auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich gegenüber JUB Holland zu rügen. Danach gelten die Produkte als den üblichen Qualitätsanforderungen entsprechend, und Reklamationen sind ungültig.
21.2       Reklamationen und/oder Beschwerden einer Vertragspartei berechtigen nicht zur Aussetzung von Zahlungen.
21.3       JUB Holland ist gegen Schäden aus zurechenbaren Mängeln in Höhe von 5 Millionen Euro pro Jahr versichert. In Ergänzung zu Art. 8.2 der Anthos-Bedingungen ist die Haftung von JUB Holland außerdem auf den Nettorechnungswert der in den letzten 3 (drei) Monaten an einen Vertragspartner gelieferten Produkte, die einen Schaden verursacht haben, mit einem Höchstbetrag von 25.000 € begrenzt.

Jac. Uittenbogaard & Zonen B.V., Noordwijkerhout, Niederlande, 01.01.2023

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